ekhn2030
FAQs und Glossar
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13.09.2024
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Autor: Peter W. Bernecker
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veröffentlicht 12.09.2024
von Peter Bernecker
FAQs zu ekhn2030
Thema: Leitung und Struktur
Wann sollte die Rechtsform im Nachbarschaftsraum beschlossen worden sein?
Es empfiehlt sich, die Festlegung der Rechtsform so früh wie möglich zu treffen, da die Entscheidungsfähigkeit durch eine gesetzte Rechtsform gestärkt wird. Damit der Prozess zur Umsetzung der gewählten Rechtsform rechtzeitig seinen Weg nehmen kann, müssen die Entscheidungen/Beschlüsse im April des Vorjahres getroffen sein.
Welche Fristen müssen bei der Wahl der rechtlichen Organisation im Nachbarschaftsraum berücksichtigt werden?
Für die Umsetzung der gewählten Rechtsform müssen die genehmigungsfähigen Vereinbarungen/Satzungen in allen Jahren spätestens bis April des Vorjahres vorgelegt werden.
Welchen Einfluss hat die Rechtsform im Nachbarschaftsraum auf die Zusammensetzung der Dekanatssynode?
Der Kirchensynode hat in der Frühjahrstagung 2024 einen Gesetzentwurf zur Änderung der DSWO vorgelegt. Die Zahl der zu wählenden Gemeindemitglieder für die Dekanatssynode soll künftig pro Nachbarschaftsraum und unabhängig von der gewählten Organisationsform erfolgen.
Welche umsatzsteuerrechtlichen Auswirkungen hat die Rechtsform?
Wenn Umsätze auf verschiedene Rechtsträger verteilt getätigt werden, ist der Gesamtumsatz jedes einzelnen Rechtsträgers geringer, so dass sich die Chance erhöht, unter die Kleinunternehmerregelung zu fallen. Es ist nicht ratsam die Rechtsformwahl von der USt abhängig zu machen. Die Umsatzsteuerlasten in der Kirche sind, wenn nicht vermeidbar, meist gering; abwälzbar bzw. durch Vorsteuern kompensierbar. Nicht selten lässt sich sogar ein Vorsteuerüberhang erzielen. Eine steuerlich korrekte Abwicklung von Umsätzen ist in jedem Fall zwingend erforderlich, so dass der Zusatzaufwand durch ein die tatsächliche Steuerpflicht überschaubar ist.
Weitere Informationen: Handreichung Rechtsformen der Zusammenarbeit im Nachbarschaftsraum, Abschnitt Steuerliche Auswirkungen
Für weitere Fragen sprechen Sie Ihre*n Transformationsunterstützer*in an.
Wie verändert sich die Arbeitgeberfunktion/Anstellungsträgerschaft bei Gründung einer Gesamtkirchengemeinde?
Bei der Bildung einer Gesamtkirchengemeinde bleiben die bisherigen Arbeitsverhältnisse bestehen (Bestandsschutz). Die einzelnen Ortskirchengemeinden können jedoch keine neuen Arbeitsverhältnisse begründen. Die bestehenden Arbeitsverhältnisse werden zeitnah von den Ortskirchengemeinden auf die Gesamtkirchengemeinde überführt. Den Mitarbeitenden entstehen dadurch keine Nachteile. Es handelt sich nicht um einen Betriebsübergang, da eine gesetzliche Regelung besteht (Regionalgesetz).
Wie funktioniert die Zweckbindung von Finanzmitteln bei der Bildung einer Gesamtkirchengemeinde?
Über die Zweckbindungen von Finanzmitteln zugunsten einzelner Ortskirchengemeinden ist eine Verständigung zwischen den beteiligten Kirchengemeinden vor Beschlussfassung der Satzung zu erzielen. Hierzu soll eine Liste der Finanzmittel – insbesondere der Rücklagen, Kollekten und Erträge aus Immobilienvermögen – erstellt werden, in der die jeweiligen Zweckbindungen aufgeführt sind. Hierbei werden die Kirchengemeinden von der Regionalverwaltung unterstützt. Spätere Änderungen bei den Zweckbindungen bedürfen gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 13 Kirchengemeindeordnung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
Wie sehen die Rücklagen bei einer Gesamtkirchengemeinde im Zuge von ekhn2030 aus?
Bei einer Ortskirchengemeinde „verbleiben“ keine Rücklagen, da nur die Gesamtkirchengemeinde einen Haushalt hat. Es können aber Zweckbindungen bestehen bleiben. In der Gesamtkirchengemeinde wird eine gemeinsame Ausgleichsrücklage gebildet.
Was ist eine Arbeitsgemeinschaft mit geschäftsführendem Ausschuss im Nachbarschaftsraum?
§ 2d Abs.1 i.V.m. § 51 Abs. 2 des Regionalgesetzes bestimmt, dass sich die Kirchengemeinden eines Nachbarschaftsraums bis zum 31. Dezember 2026 entweder als eine Kirchengemeinde oder eine Gesamtkirchengemeinde organisieren oder eine Arbeitsgemeinschaft mit einem geschäftsführenden Ausschuss bilden. Da bei einer Arbeitsgemeinschaft im Nachbarschaftsraum zwingend ein geschäftsführender Ausschuss vorgeschrieben ist, bedarf die Vereinbarung der Arbeitsgemeinschaft (Satzung) der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Eine Genehmigung kann nur ausgesprochen werden, wenn die Arbeitsgemeinschaft den ganzen Nachbarschaftsraum umfasst, den die Dekanatssynode im Regionalplan festgelegt hat.
Wie sieht die Zusammensetzung des geschäftsführenden Ausschusses aus?
Die Zusammensetzung des geschäftsführenden Ausschusses einer Arbeitsgemeinschaft ist im Regionalgesetz unter §5a Abs. 2 beschrieben.
Welche Zuständigkeiten haben der geschäftsführende Ausschuss und die einzelnen Kirchenvorstände?
Der geschäftsführende Ausschuss einer Arbeitsgemeinschaft regelt in der Satzung die Übertragung von Aufgaben, die im Wesentlichen die gemeinsamen Angelegenheiten von Personal, Gebäuden und Verwaltung betreffen (vgl. §5a Abs. 4 Satz 1-4 Regionalgesetz). Weitere Aufgaben können per Gesetz oder durch Satzung übertragen werden.
Gibt es ein Vetorecht von Kirchenvorständen gegen Entscheidungen des geschäftsführenden Ausschusses?
Ein Vetorecht einzelner Kirchenvorstände einer Arbeitsgemeinschaft gegen Entscheidungen des geschäftsführenden Ausschusses ist im Regionalgesetz nicht vorgesehen. Bei Meinungsverschiedenheiten kann jedoch der Dekanatssynodalvorstand zur Schlichtung angerufen werden (§ 8 Regionalgesetz).
Wie ist die Anstellungsträgerschaft für die Verwaltungskräfte im Gemeindebüro in Arbeitsgemeinschaften geregelt?
Bei Bildung einer Arbeitsgemeinschaft werden die Verwaltungskräfte für das gemeinsame Gemeindebüro in einer Anstellungsträgerschaft bei einer der beteiligten Kirchengemeinden zusammengeführt. Dies hat u.a. den Vorteil einer gemeinsamen Dienstaufsicht. Die stellenplanmäßige Ausweisung erfolgt bei der als Anstellungsträgerin fungierenden Kirchengemeinde.
Kann es Arbeitsgemeinschaften zwischen Gesamtkirchengemeinden und/oder fusionierten Kirchengemeinden geben?
Die Arbeitsgemeinschaft mit geschäftsführendem Ausschuss ist nach § 2d Regionalgesetz eine der drei möglichen Organisationsformen im Nachbarschaftsraum. Diese Arbeitsgemeinschaften können ihrerseits aus zuvor fusionierten Kirchengemeinden und / oder Gesamtkirchengemeinden bestehen. Gemeindezusammenschlüsse oder Bildungen von Gesamtkirchengemeinden einzelner Kirchengemeinden vor Festlegung der Organisationsform für den gesamten Nachbarschaftsraum sind möglich. Eine Erweiterung einer bestehenden Gesamtkirchengemeinde ist möglich, ebenso können zwei Gesamtkirchengemeinden fusionieren.
Wie werden Kompetenzen auf eine AG mit geschäftsführendem Ausschuss im Nachbarschaftsraum übertragen?
Bei der Arbeitsgemeinschaft übertragen die Kirchenvorstände einen Teil ihrer Kompetenzen durch Satzung auf den geschäftsführenden Ausschuss. In § 3 Absatz 5 unserer Mustersatzung für Arbeitsgemeinschaften im Nachbarschaftsraum heißt es: „Der geschäftsführende Ausschuss trifft anstelle der Kirchenvorstände alle Entscheidungen in den gemeinsamen Angelegenheiten (...).“ Die gemeinsamen Angelegenheiten werden dann näher in der Satzung beschrieben.
Was geschieht, wenn jeder Kirchenvorstand im Nachbarschaftsrum andere Kompetenzen an den Ausschuss überträgt?
Die Satzung ist bei der Arbeitsgemeinschaft eine Vereinbarung und bedarf gemäß https://www.kirchenrecht-ekhn.de/document/18752#s20440017§ 5 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Regionalgesetzes übereinstimmender Beschlüsse der Kirchenvorstände. Da der geschäftsführende Ausschuss nach https://kirchenrecht-ekhn.de/document/18752/search/regg#s20440020§ 2d Abs. 1 Regionalgesetz nur für „gemeinsame“ Angelegenheiten zuständig ist, können die Kompetenzen nur einheitlich übertragen werden.
Wer ist im Falle der Kompetenzübertragung durch den Kirchenvorstand verantwortlich für die Umsetzung der Beschlüsse des geschäftsführenden Ausschusses?
Für den geschäftsführenden Ausschuss gelten die §§ 35 bis 49 sowie § 52a und § 53 der Kirchengemeindeordnung entsprechend. Der geschäftsführende Ausschuss wählt eine oder einen Vorsitzenden, die oder der in entsprechender Anwendung von § 38 Abs. 4 Satz 1 Kirchengemeindeordnung für die Ausführung der Beschlüsse des Ausschusses verantwortlich ist.
Falls der Ausschuss nicht durch Beschluss der Kirchenvorstände, sondern durch einen anderen juristischen Akt seine rechtssetzenden Kompetenzen erhält: Ist die mit unserer Kirchenverfassung in Übereinstimmung zu bringen?
Der geschäftsführende Ausschuss einer Arbeitsgemeinschaft im Nachbarschaftsraum ist ein Organ der Kirchengemeinden, der diese im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgaben vertritt. Die Kirchenordnung schließt die Bildung zusätzlicher Organe nicht aus. Im Übrigen steht es den Kirchengemeinden frei, eine andere Organisationsform zu wählen.
Thema: Gemeinsames Gemeindebüro
Ist die Adresse des gemeinschaftlichen Gemeindebüros automatisch die Gemeindeadresse?
Es bestehen weiterhin die einzelnen Kirchengemeinden, solange keine Fusion oder Gesamtkirchengemeinde umgesetzt wurde. Die Postadresse kann die des gemeinsamen Gemeindebüros sein. Aber wie ist dann die Gemeindeadresse? In der Regel wird hier die Adresse des Gemeindebüros genommen. Wie sieht das aus, wenn die Gemeindebüroadresse wegfällt, weil es kein Gemeindebüro mehr gibt?
Vorschlag für die Gestaltung einer Adresse:
Ev. Kirchengemeinde A
Gemeinsames Gemeindebüro
Straße und Hausnummer des Gemeindebüros
PLZ und Ort des Gemeindebüros
Am Briefkasten des gemeinsamen Gemeindebüros sollten dann die Namen aller angeschlossenen Kirchengemeinden angegeben werden.
Bündelung der Verwaltung in einem gemeinsamen Gemeindebüro - was bedeutet das?
Nach § 2a Abs. 4 Regionalgesetz bündeln die Kirchengemeinden im Nachbarschaftsraum ihre Verwaltung. Hieraus ergeben sich folgende Änderungen:
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gemeinsame Anstellungsträgerschaft: Im Falle einer Arbeitsgemeinschaft wird diese nach bewährter Praxis bei einer der beteiligten Kirchengemeinden zusammengeführt.
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gemeinsame Leitung durch das jeweilige Leitungsorgan des Nachbarschaftsraums
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gemeinsame Finanzierung der Aufwendungen: Diese erfolgt über ein Abrechnungsobjekt, das bei der Anstellungsträgergemeinde eingerichtet wird.
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gemeinsame Organisation der Arbeitsabläufe
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gemeindeübergreifende, nicht mehr kirchengemeindebezogene, Aufgabenwahrnehmung: Die Verwaltungsangestellten teilen die Aufgaben nach Arbeitsschwerpunkten und nicht mehr nach einzelnen Kirchengemeinden auf.
Kann eine zentrale E-Mail-Adresse eingerichtet werden und wenn ja, wie?
Für die Einrichtung eines gemeinsamen Mail-Postfaches für das gemeinsame Gemeindebüro benötigt der Stabsbereich O-IT in der Kirchenverwaltung die Information, welche Personen (Name und Ekhnnet-Nummer) Zugriff auf das neue Postfach erhalten sollen. Für den Fall, dass Mitglieder der Kirchenvorstände von verschiedenen Gemeinden Zugriff auf das Funktionspostfach erhalten sollen, wird eine Einwilligung / Bestätigung für diesen Vorgang benötigt. In diesem Fall können Kirchenvorstände einer Kirchengemeinde auch interne Informationen eines anderen Kirchenvorstands erfahren. Zuständig für die Einrichtung einer gemeinsamen E-Mail-Adresse ist in der Kirchenverwaltung Herr Jochen Springmann: https://www.ekhn.de/T:/6_Wissensmanagement/1_FAQ/Jochen.Springmann@ekhn.deJochen.Springmann@ekhn.de.
Bleibt die Anstellung der hauptamtlichen Kantor:innen beim Dekanat?
Ja.
Welche Vorteile hat die Zusammenlegung der Verwaltung?
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Vertretungen sind im Krankheitsfall und bei Urlauben leichter möglich.
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Speziellere Kenntnisse können erworben werden, konkrete Ansprechpersonen für einzelne Themen sind bekannt. Die gegenseitige kollegiale Unterstützung im Büro ermöglicht das Teilen von Wissen und Unterstützung bei hohen Arbeitsbelastungen.
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Die Aufteilung der Arbeitsgebiete kann nach Stärken und Vorlieben der Verwaltungsangestellten erfolgen. Das dient der Arbeitsmotivation und -qualität.
Welche Unterstützung gibt es für die Verwaltungszusammenlegung?
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Im Regionalbüro berät und begleitet Annerose Petry als Projektfachberaterin Büroorganisation die Verwaltungszusammenlegungen und hilft bei der Erarbeitung der Vereinbarung für die Einrichtung gemeinsamer Verwaltungen.
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In der Handreichung für die Bündelung der Verwaltung in einem gemeinsamen Gemeindebüro im Nachbarschaftsraum finden sich weitere Informationen und Formulare zu diesem Thema: Nachbarschaftsräume - EKHN
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Bei der Umsetzung der Verwaltungszusammenlegung nach Beschluss der Vereinbarung kann ein Beratungsteam unterstützen. Das Dekanat kann dafür die Kosten über das Transformationsbudget übernehmen. Die Vermittlung zu einem Team geschieht über Frau Annerose Petry: annerose.petry@ekhn.de
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Das Zentralarchiv sollte bereits im Vorfeld schon beim Aussortieren von Unterlagen behilflich sein: Zentralarchiv@ekhn.de Auch wenn eine Verwaltungszusammenlegung erst später geplant ist, sollte das Zentralarchiv bereits frühzeitig angefragt werden, da es einen zeitlichen Vorlauf für die Terminkoordination braucht.
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Hinweis: Im Zuge der Verwaltungsentwicklung von ekhn2030 wird gerade eine neue Verwaltungsstruktur für alle Ebenen der EKHN entwickelt, die gezielt von den Bedarfen des Nachbarschaftsraums ausgehen soll. Dies wird mit Veränderungen für die gemeinsamen Verwaltungseinheiten im Nachbarschaftsraum einhergehen, die aktuell (Herbst 2024) noch nicht feststehen.
Aufhebung der Chronikverordnung
Aufhebung der Chronikverordnung: Mit der Aufhebung der Chronikverordnung zum 1. Januar 2024 hat die Kirchenleitung am 2. November 2023 folgende weitere Beschlüsse gefasst: Die Pfarrchroniken sind zum 31. Dezember 2023 mit dem Vermerk zu schließen „Vorstehende Pfarrchronik wird zum 1. Januar 2024 geschlossen.“ Die Pfarrchroniken sowie die Pfarr- und Gemeindechroniken sind dem Zentralarchiv der EKHN bis spätestens 31. Dezember 2025 zu übergeben.
Thema: Verkündigungsdienst
Wo finde ich Informationen zum Thema Verkündigungsteams?
Für die Verkündigungsteams wurde seitens der EKHN eine eigene Webseite erstellt. Diese wird stets mit den aktuellen Entwicklungen und Informationen angereichert. Sie soll eine Handreichung ersetzen, um Informationen und Materialien schneller zugänglich zu machen.
Weitere Informationen finden Sie hier: Transformationsunterstützung Regionalbüro und Verkündigungsteam EKHN
Wo finde ich aktuelle Rechtsinformationen zum Verkündigungsteam?
Der Stabsbereich Recht hat einige Rechtsfragen gebündelt und umfänglich beantwortet. Diese finden Sie auch auf der Webseite zu den Verkündigungsteams: Transformationsunterstützung Regionalbüro und Verkündigungsteam EKHN
Wir möchten eine Dienstordnung erstellen. Gibt es dazu eine Vorlage?
Mit den Vertretern der drei Berufsgruppen im Verkündigungsteam wurde ein Tool zur Erstellung einer Dienstordnung entwickelt. Das Tool ermöglicht einen strukturierten und umfassenden Blick auf die zu berücksichtigenden Themenfelder der zu erstellenden Dienstordnung. Diese wurde seitens der ev. Kirchenverwaltung bereitgestellt und kann zur Erstellung verwendet werden. Sie finden das Tool hier: Transformationsunterstützung Regionalbüro und Verkündigungsteam EKHN
Welche Überlegungen gibt es zur Leitung der Verkündigungsteams? Wird es dazu Vorschläge oder Empfehlungen geben, die in der Dienstordnung aufgenommen werden?
Die für die gemeinsame Arbeit notwendige Koordinierungsarbeit ist gemeinsame Aufgabe des Teams. In der Praxis wird dies vermutlich so aussehen, dass hier (wahrscheinlich auch „reihum“) eine Person „den Hut aufhat“, um einzuladen, Termine zu koordinieren, ggf. Protokolle anzufertigen usw. In seltenen Fällen kann die Verabredung in die gemeinsame Dienstordnung aufgenommen werden.
Ist es richtig, dass die bisherigen Pfarrstelleninhaberschaften aufgelöst werden, wenn die Verkündigungsteams installiert werden (also zum 1.1.2025)?
Nein, das ist nicht richtig. Die Besetzung der Pfarrstellen und damit auch die bestehenden Inhaberschaften werden weitergeführt. Erst im Zuge der Umsetzung der Pfarrstellenmessung 2025-2029 (also zum 31.12.2027 bzw. zum 31.12.2029) kann es im Rahmen von Stellenreduktionen oder -umwandlungen zu Inhaberschaftseingriffen kommen. Gegebenenfalls wird es – je nach gewählter Rechtsform – zu einer Überführung der bestehenden Inhaberschaften bei Pfarrstellenerrichtung kommen. Die Inhaberschaften sind von unterschiedlichen Kooperationsformen nicht berührt.
Sind fremdfinanzierte Stelle in Verkündigungsteams möglich?
Zum 1. Januar 2030 sollen die Verkündigungsteams aus mindestens vier Vollzeitäquivalenten, davon in der Regel mindestens drei aus dem Pfarrdienst, bestehen. Die zugeordneten Stellenumfänge haben einen Beschäftigungsumfang von mindestens einer 0,5 Stelle (§ 7 Abs.2 Verkündigungsdienstgesetz). Bei der Berechnung der erforderlichen Stellenumfänge können lediglich die Stellenanteile aus dem Dekanatssollstellenplan berücksichtigt werden. Darüberhinausgehende eigen- oder drittmittelfinanzierte Stellen(anteile) sind – wenn möglich – in den für die Nachbarschaftsräume aufzustellenden Dienstordnungen mit zu bedenken.
Thema: Gebäudeentwicklung
Wo finde ich Informationen zum Gebäudeentwicklungsprozess?
Auf der ekhn2030-Page finden Sie die Leitlinien für den Gebäudeentwicklungsprozess. Da dieser Prozess eine strukturierte Vorgehensweise mit einer eigenen Zeitplanung hat, wenden Sie sich bitte direkt an die Bauabteilung, um Ihre Fragen dort zu klären.
Die Leitlinien finden Sie unter den Materialien für die Nachbarschaftsräume hier: Nachbarschaftsräume - EKHN
Kontaktadressen finden Sie hier: Referatsgruppe Kirchliches Bauen - EKHN
Glossar
Begriffe zu ekhn2030
AG-Unterstützungssyssteme
Im Rahmen dieser Arbeitsgemeinschaft kommen alle fachlich Verantwortlichen, die die Bildung und Ausgestaltung von Nachbarschaftsräumen begleiten und unterstützen (s. Unterstützungssysteme), in regelmäßigen Abständen zu einem Treffen zusammen. Sie stimmen sich ab, um Informationen für die Dekanate und Nachbarschaftsräume bereitstellen zu können.
Arbeitspakete
Arbeitspakete beschreiben in der Projektorganisation jeweils den Auftrag z.B. eines Arbeitsgebietes wie etwa Medien- und Öffentlichkeitsarbeit (Arbeitspaket 8), der von einer Arbeitsgruppe bearbeitet wird. In den Arbeitspaketen werden Konzepte, Gesetzesentwürfe und Vorschläge für Maßnahmen, die zum Einen zur Weiterentwicklung der Arbeitsbereiche und zum Anderen im Rahmen eines Korridors zum Erreichen des Sparziels beitragen, erarbeitet. Dabei werden Anregungen aus den Querschnittsthemen z.B. zum Kirchenbild, zu Digitalisierung und Nachhaltigkeit aufgenommen.
Gebäudebedarfs- und entwicklungsplan (GBEP)
Die Erstellung eines Gebäudebedarfs- und entwicklungsplans im Dekanat erfolgt auf Grundlage des entsprechenden Kirchengesetzes (GBEPG / Rechtssammlung Nr. 835). Ziel des Gesetzes ist ein qualitativer Konzentrationsprozess für die Gebäude in der EKHN. Es sieht vor, dass in den einzelnen Dekanaten unter Beteiligung der Nachbarschaftsräume ein Identifikations- und Kategorisierungsprozess für jedes Gebäude bzw. Nutzungseinheit mit kirchengemeindlicher Nutzung (z.B. Kirchen, Gemeindehäuser und Pfarrhäuser) bis spätestens Ende 2026 erfolgt.
Keyvisuals ekhn2030
Sie sind Schlüsselbilder zum Leitwort „Licht und Luft zum Glauben“ und unterstützen das Ziel, bildlich gut verständlich zu zeigen, worum es in diesem Prozess geht. Sie werden weiterentwickelt.
Nachbarschaftsraum
Der Nachbarschaftsraum ist eine regionale Organisationsgröße in den Dekanaten zur verbindlichen Zusammenarbeit und gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung mehrerer Kirchengemeinden. Formal werden die Nachbarschaftsräume auf Vorschlag des Dekanatssynodalvorstands bis Ende 2023 von der Dekanatssynode in einem Regionalplan beschlossen. Maßgebliches Kriterium ist es, die Bildung arbeitsfähiger Verkündigungsteams bestehend aus Pfarrer*innen, Mitarbeitende im gemeindepädagogisch-diakonischen Dienst und aus dem kirchenmusikalischen Dienst zu ermöglichen. Dabei sollen bereits bestehende Kooperationen von Kirchengemeinden sowie sozialräumliche Gegebenheiten und kommunale Gebietsstrukturen berücksichtigt werden. Die regionale Zusammenarbeit ist ein wesentliches Element, um die im Kirchenbild begründete mitglieder- und gemeinwesenorientierte Kirchenentwicklung zu verwirklichen.
Narrativ ekhn2030
Das Narrativ, also eine Erzählung, verdichtet und veranschaulicht den Inhalt des Prozesses. Es wird kontinuierlich weiterentwickelt und kann etwa in Präsentationen, auf Websites oder in Gemeindebriefen genutzt werden, um über ekhn2030 ins Gespräch zu kommen.
Netzwerk Dekanate und Regionalbüro
Um die Entwicklungen in ekhn2030 zu begleiten, wurden in jedem Dekanat ein oder zwei Personen benannt. Sie sind Hauptansprechpartner*innen für das Regionalbüro Vernetzte Beratung ekhn2030. Sie geben Informationen an das Dekanat weiter, melden Regelungsbedarfe an die Gesamtkirche und pflegen im Netzwerk den Erfahrungsaustausch untereinander.
Projektmanagement ekhn2030
Das Projektmanagement arbeitet geschäftsführend für die Steuerungsgruppe. Es bereitet Sitzungen der Steuerungsgruppe vor und nach, begleitet die Erarbeitung von Drucksachen, koordiniert das Zusammenspiel der unterschiedlichen Arbeitsgruppen.
Prozessberatung
Prozessberatung dient der strukturierten und moderierten Begleitung der Veränderungsprozesse durch ausgebildete Berater*innen. Sie unterstützt die Dekanate und Nachbarschaftsräume dabei, gute Entscheidungen in den Fragen der Zusammenarbeit zu finden und hilfreiche Lösungen für die Zusammenarbeit im Nachbarschaftsraum zu entwickeln. Das Dekanat kann die hierbei anfallenden Kosten aus dem Transformationsbudget, dem Geld, das ihnen für Beratung von der EKHN zur Verfügung gestellt wird, tragen. Prozessberatung kann beim Institut für Personalberatung, Organisationsentwicklung und Supervision der EKHN (IPOS) oder bei anderen Anbietern angefragt werden.
Prüfaufträge
Prüfaufträge werden durch die Steuerungsgruppe erteilt, um Einsparpotenzial und Entwicklungsmöglichkeiten in den Arbeitsbereichen oder in Teilfragen zu prüfen und daraus Vorschläge zu entwickeln.
Querschnittsthemen
Die Querschnittsthemen behandeln grundlegende Fragen und Ziele, die für alle Arbeitsbereiche relevant sind. Diese sind: Ekklesiologie, Digitalisierung, Klimaschutz und Nachhaltigkeit, Wirtschaftlichkeit und Verwaltungsentwicklung. Diese Aspekte sollen bei allen Arbeitspaketen und Prüfaufträgen berücksichtigt werden.
Steuerungsgruppe ekhn2030
Die Steuerungsgruppe erteilt in Abstimmung mit der Kirchenleitung Arbeitsaufträge zu Querschnittsthemen, Arbeitspaketen und Prüfaufträgen. Sie berät, prüft und koordiniert die Berichte und Vorlagen und bereitet so Entscheidungen der Kirchenleitung vor. Mitglieder sind der Kirchenpräsident und die Stellvertretende Kirchenpräsidentin, weitere Mitglieder der Kirchenleitung, der Kirchenverwaltung sowie aus Dekanaten und der Jugend in der EKHN. Dazu kommen jeweils Gäste zu bestimmten Themen. (Kontaktmailadresse: ekhn2030@ekhn.de)
Transformationsbudget
Den Dekanaten kommt für die Entwicklung der Nachbarschaftsräume wesentliche Verantwortung zu. Um dabei viel Gestaltungsspielraum zu ermöglichen, wird allen Dekanaten eine bestimmte Geldsumme als Transformationsbudget zur Verfügung gestellt. Es kann eingesetzt werden, um Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang der Umsetzung von ekhn2030 zu finanzieren. Denkbar ist beispielsweise die Kostenübernahme von Dienstleistungen wie Moderation, Supervision, Teamentwicklung, Konfliktbearbeitung oder die Gestaltung von Klausurtagungen. Aber auch anfallende Kosten für Beratung, Büroorganisation oder Schriftgutverwaltung sind hierüber finanzierbar.
Transformationsunterstützer:innen
Zur Unterstützung der Dekanatssynodalvorstände und Kirchenvorstände bei der Planung und Steuerung der Prozesse zur Bildung und Ausgestaltung der Nachbarschaftsräume stehen ab 2023 fünf Transformationsunterstützer*innen zur Verfügung. Diese sind jeweils für mehrere Dekanate zuständig (Kontaktmailadresse: ekhnregional@ekhn.de). Sie sind erste fachliche Ansprechpartner*innen und koordinieren – wenn gewünscht - die Vernetzung der fach- und prozessberaterischen Unterstützungsmaßnahmen. Darüber hinaus sorgen sie für den Wissenstransfer und Informationsfluss von den zentralen gesamtkirchlichen Einrichtungen in die Dekanate und Nachbarschaftsräume – und umgekehrt.
Unterstützungssysteme
Um die Umsetzung der regionalen Transformationsprozesse zu begleiten, arbeiten Kirchenverwaltung, Regionalverwaltungen, Zentren und die gesamtkirchlichen Einrichtungen wie IPOS und Ehrenamtsakademie eng abgestimmt zusammen. Im Rahmen der AG Unterstützungssysteme werden regelmäßig fachliche Impulse zusammengetragen, u. a. zur Abstimmung von Verfahrensschritten in der Begleitung. Als Ansprechpersonen für die konkrete Koordination und Planung in den Dekanaten und Nachbarschaftsräumen stehen Transformationsunterstützer*innen zur Verfügung, die an das Regionalbüro Vernetzte Beratung ekhn2030 angebunden und für jeweils vier bis sechs Dekanate zuständig sind. Der Austausch der Dekanate untereinander erfolgt über ein „Netzwerk Dekanate und Regionalbüro“.
Wo finde ich Informationen zum Thema Verkündigungsteams?
Das IPOS pflegt ein Netzwerk an Prozessberater*innen, die Veränderungsprozesse begleiten können und coaching- und supervisionserfahren sind. Über neu eingerichtete Projektstudienleitungsstellen werden Materialien und Fortbildungen konzipiert, die Dekanate und Nachbarschaftsräume bei der selbstorganisierten Arbeit am Prozess ekhn2030 unterstützen sollen.
Zur Finanzierung anfallender Kosten in der Umsetzung von ekhn2030 steht den Dekanaten ein Transformationsbudget zur Verfügung, für dessen Verwendung die Dekanatssynodalvorstände jeweils eigene Kriterien festlegen können.
Verkündigungsteams
Die hauptamtlichen Personalstellen im Pfarrdienst sowie im gemeindepädagogischen und kirchenmusikalischen Dienst werden ab 2025 den Nachbarschaftsräumen zugeordnet. Sie arbeiten als interprofessionelle Teams. Im Verkündigungsgesetz § 7 (2) wird das wie folgt beschrieben:
„Den Nachbarschaftsräumen werden zum 1. Januar 2025 Verkündigungsteams aus dem Pfarrdienst (verpflichtend), aus dem gemeindepädagogisch-diakonischen Dienst und aus dem kirchenmusikalischen Dienst (jeweils fakultativ) zugeordnet. Die Stellen der Dekanatsjugendreferentinnen und -referenten sind von der Zuordnung ausgeschlossen. Zum 1. Januar 2030 sollen die Verkündigungsteams aus mindestens vier Vollzeitäquivalenten, davon in der Regel mindestens drei aus dem Pfarrdienst, bestehen. Die zugeordneten Stellenumfänge haben einen Beschäftigungsumfang von mindestens einer 0,5 Stelle.“