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EKHN: bei Bewährtem bleiben

Krisenstab-Info: Rheinland-Pfalz mit neuen Regeln für Kirchen

EKHN/RahnReformationstag in der Christuskirche in Zeiten der Pandemie: Liveübertragung per Internet  anno 2020Gottesdienst in der Mainzer Christuskirche unter besonderen Corona-Bedingnunen mit Liveübertragung für alle am Reformationstag 2020.

Die überarbeitete Corona-Verordnung in Rheinland-Pfalz vom 22. Dezember sieht für Gottesdienste unter 2G und 2G+ Bedingungen kein Abstandsgebot mehr vor. Der EKHN-Krisenstab empfiehlt jedoch angesichts der aktuellen Lage, in Gottesdiensten auch weiter die bewährten Sicherheitsabstände einzuhalten.

Stand: 22. Dezember 2021

Die Landesregierung in Rheinland-Pfalz hat am 22. Dezember noch einmal ihre Corona-Bekämpfungsverordnung verändert. Dabei gibt es jetzt auch neue Möglichkeiten für religiöse Veranstaltungen. Danach gibt es für Gottesdienste nun in Rheinland-Pfalz im Prinzip die Möglichkeit, nach 3G, 2G und 2G+ zu feiern. Für Gottesdienste unter 2G und 2G+ Bedingungen schreibt die Verordnung in Rheinland-Pfalz seit dem 22. Dezember zugleich kein Abstandsgebot mehr vor.

Der Krisenstab der EKHN schließt sich dieser neuen Möglichkeit, die Abstände bei 2G oder 2G+ in Rheinland-Pfalz aufzuheben, ausdrücklich nicht an. Der Krisenstab empfiehlt dringend, die Abstände für alle Gottesdienste angesichts der aktuellen Lage nach wie vor beizubehalten.

Der EKHN-Krisenstab wird nach Weihnachten neue Grundsätze beraten und herausgeben.
Die neuen Regelungen sollen in Rheinland-Pfalz bis einschließlich 20. Januar 2022 gelten.

Hintergrund: 29. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz

Konkret verbirgt sich die neue Regelung unter dem neuen Absatz 3a in Teil 3, Paragraf 6 der rheinland-pfälzischen 29. Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVo), die am 22. Dezember 2021 nochmals konsolidiert wurde. Im Hintergrund steht die Absicht der Landesregierung, zu den Feiertagen mehr Platz in Gottesdiensten möglich zu machen. In der Verordnung heißt es wörtlich: „Veranstaltungen von Religions- oder Glaubensgemeinschaften in geschlossenen Räumen können abweichend von Absatz 1 auch nach den Bestimmungen des §5 Abs.1 Satz 1 bis 4 stattfinden mit der Maßgabe, dass sich die Pflicht zur Kontakterfassung nach Absatz 3 richtet. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
Direkt zur konsolidierten Fassung der 29. Verordnung für Rheinland-Pfalz vom 22. Dezember (Punkt 4) 

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