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Bundesregierung

Ukraine-Aufenthaltserlaubnisse gelten automatisch bis März 2027 weiter

gemeinfrei

Die Bundesregierung hat die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung verlängert. Damit bleiben Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Aufenthaltsgesetz für Geflüchtete aus der Ukraine automatisch bis zum 4. März 2027 gültig. Ein Verlängerungsantrag ist nicht erforderlich.

Hintergrund ist ein EU-Ratsbeschluss vom 15. Juli 2025 (2025/1460), mit dem der vorübergehende Schutz für Personen aus der Ukraine aufgrund des andauernden Krieges um ein weiteres Jahr verlängert wurde. Die entsprechende deutsche Umsetzung wurde am 27. Oktober 2025 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 252) veröffentlicht.

Der Schutz gilt für ukrainische Staatsangehörige sowie bestimmte Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die sich am 24. Februar 2022 rechtmäßig in der Ukraine aufhielten oder dort Schutzstatus besaßen.

Das Bundesinnenministerium wies zudem darauf hin, dass ein Wechsel aus dem vorübergehenden Schutz in andere Aufenthaltstitel – etwa für Studium, Arbeit oder Forschung – grundsätzlich möglich bleibt.

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