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Missbrauch

Urteil auf Bewährung

Nastco/istockphoto.com

Ein ehrenamtlicher kirchlicher Mitarbeiter ist vom Landgericht Frankfurt am Main wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt worden. Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, im März und April 2015 Geschlechtsverkehr mit einer damals 13-jährigen Konfirmandin gehabt zu haben.

Das Urteil begründeten die Richter zum einen damit, dass der heute 37-jährige Angeklagte die Tat eingeräumt hatte. Zum anderen sah die Kammer zwischen Täter und Opfer eine „Liebesbeziehung“, wie der Pressesprecher des Landgerichts, Werner Gröschel  erklärte.

Auf Konfirmandenparty kennengelernt

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, im März und April 2015 Geschlechtsverkehr mit der damals 13-jährigen Konfirmandin gehabt zu haben. Der Mann, der kurze Zeit ehrenamtlich in der Kirchenarbeit tätig war, lernte das Mädchen den Angaben zufolge auf einer Konfirmandenparty kennen. Die beiden hatten anschließend mindestens drei Mal einvernehmlichen Geschlechtsverkehr in der damaligen Frankfurter Wohnung des Angeklagten.

EKHN will Jugendschutzkonzepte überprüfen

„Der verurteilte Straftäter ging nach den vorliegenden Unterlagen an zwei Abenden im Frühjahr 2015 einer Aushilfstätigkeit im Servicebereich nach. Er war kein „DJ“ der Jugendkulturkirche, wie es in Presseberichten heißt“, so der Pressesprecher der EKHN, Volker Rahn. Seine Aushilfstätigkeit nutzte er möglicherweise dazu, einen Kontakt zu knüpfen, um eine missbräuchliche Beziehung mit der damals 13-jährigen eingehen zu können. „Wir werden die Kinder- und Jugendschutzkonzepte daraufhin nochmals intensiv überprüfen“, so Rahn weiter.

Prävention und Opferschutz ein wesentliches Anliegen

„Ein besonderes Augenmerk legt die EKHN auf die Präventionsarbeit. Hier geht es vor allem um Sensibilisierung und das Erkennen von Grenzen und Vermeiden von Grenzverletzungen“, sagt Petra Knötzele vom Referat Personalrecht der EKHN. Ein wesentliches Anliegen sei dabei der Opferschutz. Dies bedeute nicht zuletzt einen sensiblen Umgang auch in der Öffentlichkeit. „So wird etwa bewußt auf die Nennung von Details einer Tatbegehung verzichtet. Eine Identifizierungsmöglichkeit von Opfern soll weitgehend ausgeschlossen sein“, so Knötzele.

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